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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Content-Commerce-Partner der RUHR24 GmbH 

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§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der 

RUHR24 GmbH, Speicherstraße 8, 44147 Dortmund (im Folgenden „RUHR24“ oder „Auftragnehmer“), vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Christian Haarmann, Dr. Daniel Süper und Lennart Jürges, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 6775, USt-IdNr. DE124911036, 

und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Partner“ oder „Auftraggeber“), die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB Leistungen aus dem Geschäftsbereich Content Commerce bei RUHR24 buchen. 

(2) Content Commerce im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere: 

  • die Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung redaktionell gestalteter, gemäß § 4 als Werbung gekennzeichneter Beiträge auf dem von RUHR24 betriebenen Online-Angebot www.RUHR24.de, die mit Handlungsaufforderungen (Call-to-Action) versehen werden, welche über Tracking-Links von öffentlichen und privaten Affiliate-Netzwerken (u. a. Adcell/Firstlead GmbH, Webgains GmbH, Awin AG, Goaffpro) auf die Online-Shops des Partners führen („Content-Commerce-Artikel“); 
  • feste Media-Pakete (Platzierungen auf der Startseite, feste Teaser-Platzierungen als Native Ads und Display-Werbemittel), die gegen ein pauschales Entgelt (Werbekostenzuschuss, „WKZ“) gebucht werden; 
  • damit im Zusammenhang stehende Konzeptions-, Beratungs- und Umsetzungsleistungen. 

(3) Für Werbeaufträge ohne Content-Commerce-Bezug (klassische Bannerwerbung) gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der mgw media group westfalen GmbH & Co. KG 
GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung; diese AGB treten insoweit nicht an deren Stelle, sondern ergänzen sie für den Bereich Content Commerce. Bei inhaltlichem Widerspruch gehen die vorliegenden AGB für Content-Commerce-Leistungen vor. 

(4) RUHR24 erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt auch dann, wenn der Partner eigene AGB verwendet, die von diesen AGB abweichen oder ihnen widersprechen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305 b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Unternehmens. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. 

(5) RUHR24 ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Der Partner wird rechtzeitig vorab in Textform informiert. Die neuen AGB gelten als genehmigt, wenn der Partner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Widerspricht der Partner fristgemäß, besteht der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; RUHR24 ist dann berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. 

§ 2 Vertragsschluss 

(1) Gegenstand des Vertrags zwischen RUHR24 und dem Partner ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung im Einzelnen beschriebenen Content-Commerce-Leistungen. 

(2) Aufträge können schriftlich, per E-Mail aufgegeben werden. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch schriftliche bzw. per E-Mail erklärte Auftragsbestätigung von RUHR24 zustande. Bestellungen des Partners sind verbindliche Angebote, die RUHR24 innerhalb von drei Wochen annehmen kann. 

(3) Aufträge müssen so rechtzeitig bei RUHR24 eingehen, dass eine ordnungsgemäße redaktionelle Umsetzung und Prüfung vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin möglich sind. Für verspätet angelieferte Unterlagen (Produktinformationen, Bildmaterial, Tracking-Links) übernimmt RUHR24 keine Gewähr für die fristgerechte Umsetzung. 

§ 3 Leistungsbeschreibung Content Commerce 

(1) RUHR24 erstellt für den Partner journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge, in die Produkte, Angebote oder Dienstleistungen des Partners mit Affiliate-Links (nofollow/sponsored) eingebunden werden. Art, Umfang, Thema, Platzierung und Veröffentlichungszeitraum ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. 

(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für eine bestimmte Anzahl an Seitenaufrufen, Klicks, Leads, Verkäufen oder über Affiliate-Netzwerke erfasste Warenkorb-Umsätze. RUHR24 schuldet die vertraglich vereinbarte Erstellung und Veröffentlichung der Inhalte bzw. Media-Pakete, nicht deren wirtschaftlichen Erfolg. 

(3) Media-Pakete (Startseiten-Platzierungen, native platzierte Teaser, Display-Werbemittel) werden als zeitlich und/oder mengenmäßig begrenzte Buchungen bereitgestellt. Für einen Ausfall des eingesetzten CMS und Ad-Servers von nicht mehr als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Schaltungsbeginn besteht kein Anspruch des Partners; bei einem darüberhinausgehenden Ausfall von mehr als 10 % des gebuchten Zeitraums entfällt die Zahlungspflicht anteilig für den Ausfallzeitraum. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit § 12 nicht Abweichendes bestimmt. 

(4) RUHR24 behält sich vor, seine Leistungen zu ändern, soweit dies dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang dient und/oder der technischen, redaktionellen oder rechtlichen Entwicklung Rechnung trägt. 

§ 4 Redaktionelle Unabhängigkeit und Werbekennzeichnung 

(1) RUHR24 kennzeichnet Content-Commerce-Artikel eindeutig und für Leserinnen und Leser klar erkennbar als Werbung. Hierzu wird jeder Content-Commerce-Artikel 

  • zu Beginn des Beitrags mit dem Zusatz „Anzeige“ versehen, und 
  • mit folgendem Hinweis unmittelbar vor dem ersten Textabsatz bzw. nach dem Artikelbild versehen: „Hinweis: Dieser Artikel enthält Affiliate-Links, über die die Redaktion im Falle eines Kaufs eine Provision erhält. So wird die redaktionelle Arbeit unterstützt. Für Leserinnen und Leser entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten.“ 

(2) Diese Kennzeichnung dient der Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorgaben (u. a. §§ 3a, 5a Abs. 4 UWG, § 22 Medienstaatsvertrag, Ziffer 7 des Pressekodex des Deutschen Presserats) und steht nicht zur Disposition des Partners. Entfernung, Verkleinerung oder sonstige Verschleierung der Kennzeichnung können vom Partner weder verlangt noch vereinbart werden. 

(3) Die inhaltliche, redaktionelle und presserechtliche Verantwortung (§ 18 Medienstaatsvertrag) für Content-Commerce-Artikel liegt ausschließlich bei RUHR24.  Der Partner kann RUHR24 im Rahmen der Zusammenarbeit Feedback, Produktinformationen sowie aus seiner Sicht relevante Alleinstellungsmerkmale (USPs) zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf eine bestimmte redaktionelle Ausgestaltung, Tonalität, Textfassung oder Bewertung seiner Produkte besteht hingegen nicht; die konkrete sprachliche und inhaltliche Umsetzung der Content-Commerce-Artikel liegt in der redaktionellen Verantwortung und Expertise von RUHR24. Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen steht der Partner RUHR24 gegenüber ein (§ 8). 

(4) RUHR24 ist berechtigt, Beiträge, Platzierungen oder einzelne Abrufe abzulehnen oder zu sperren, wenn deren Inhalte Rechte Dritter verletzen, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder deren Veröffentlichung RUHR24 aus presserechtlichen, redaktionellen oder rechtlichen Gründen unzumutbar ist. Die Ablehnung oder Sperrung einzelner Abrufe berührt den Gesamtauftrag nicht und wird dem Partner unverzüglich mitgeteilt. 

§ 5 Affiliate-Marketing, Tracking und Provisionen 

(1) Content-Commerce-Artikel enthalten Handlungsaufforderungen (CTAs) mit Tracking-Links der vom Partner beauftragten bzw. eingesetzten Affiliate-Netzwerke (z. B. Adcell, Webgains, Awin, Goaffpro), die auf die Online-Shops des Partners führen. 

(2) Die Publisher-Zuordnung von Käufen (Tracking) sowie die Ermittlung, Bestätigung und Auszahlung etwaiger Provisionen erfolgt ausschließlich über die technischen Systeme des jeweiligen öffentlichen oder privaten  Affiliate-Netzwerks. RUHR24 hat auf deren Funktionsfähigkeit, Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Gewähr. 

(3) RUHR24 haftet insbesondere nicht für: 

  • den Ausfall, die Unterbrechung oder die fehlerhafte Funktion von Tracking-Mechanismen, etwa infolge von Cookie- oder Werbeblockern, Browsereinstellungen, fehlender Nutzereinwilligung oder technischer Störungen beim Netzwerk oder beim Partner; 
  • die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit von Provisionsabrechnungen des jeweiligen Affiliate-Netzwerks; 
  • Verfügbarkeit, Preise, Lieferzeiten, Produktbeschreibungen oder sonstige Eigenschaften der beworbenen Produkte sowie die Abwicklung des Kaufvertrags zwischen Nutzer und Partner, an dem RUHR24 nicht beteiligt ist. 

(4) Ist zwischen RUHR24 und dem Partner eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, richten sich deren Höhe und Fälligkeit ausschließlich nach den vom jeweiligen Affiliate-Netzwerk gemeldeten und validierten Transaktionen. Stornierte, widerrufene oder als betrügerisch eingestufte Transaktionen begründen keinen Vergütungsanspruch. RUHR24 ist berechtigt, Nachweise für widerrufene Transaktionen zu verlangen. 

(5) RUHR24 unterhält bei den in Abs. 1 genannten öffentlichen und privaten Affiliate-Netzwerken eigene Publisher-Accounts. Sofern der Partner daneben ein privates, selbst betriebenes Partnerprogramm bei einem Affiliate-Netzwerk unterhält, ist er verantwortlich für dessen ordnungsgemäße technische Einrichtung, Pflege und Freischaltung sowie für dessen datenschutzkonformen Betrieb einschließlich der erforderlichen Verträge mit dem Netzwerk (u. a. Auftragsverarbeitungs- bzw. Vereinbarungen über gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO), soweit das jeweilige Netzwerk ein solches Modell vorsieht. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Partner und dem jeweiligen Affiliate-Netzwerk gelten insoweit ausschließlich dessen eigene Bedingungen; im Übrigen erfolgt die Abrechnung über den von RUHR24 selbst unterhaltenen Publisher-Account. 

§ 6 Media-Pakete und Startseiten-Platzierungen 

(1) Media-Pakete werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste bzw. des individuellen Angebots als Fest- oder Kontingentbuchung (z. B. Anzahl Ad Impressions, Buchungszeitraum) vereinbart. 

(2) Der Partner liefert die für die Schaltung erforderlichen Content-Assets (Text-Bild-Teaser) und Werbemittel rechtzeitig und in der von RUHR24 vorgegebenen technischen Spezifikation. Eine redaktionelle oder technische Nachbearbeitung durch RUHR24 findet – abweichend von § 4 für Content-Commerce-Artikel – bei reinen Display-Werbemitteln nicht statt; die Anlieferung erfolgt auf Risiko des Partners. Bezüglich der gelieferten Content-Assets gilt § 8 Abs 3. 

(3) Abbestellungen und Änderungen müssen in Textform erfolgen und rechtzeitig vor Schaltungsbeginn eingehen. Bei verspäteter Anlieferung oder Stornierung gilt § 11 Abs. 4. 

§ 7 Rechte von RUHR24 

(1) RUHR24 kann Content-Commerce-Artikel und Media-Pakete löschen oder sperren, wenn dadurch die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der eigenen Systeme beeinträchtigt wird oder Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen. Der Vergütungsanspruch von RUHR24 bleibt hiervon unberührt, sofern der Partner die Sperrung zu vertreten hat; bei schuldhaften Verstößen des Partners kann RUHR24 zudem Schadensersatz verlangen. 

(2) RUHR24 ist berechtigt, Dritte (z. B. freie Redakteure, Agenturen, technische Dienstleister) mit der Erstellung oder Umsetzung einzelner Leistungen zu beauftragen. 

(3) Sofern beim Partner personenbezogene oder personenbeziehbare Daten aus dem Zugriff auf die Content-Commerce-Inhalte anfallen, darf der Partner diese Daten nur im Rahmen der jeweiligen Kampagne und nur insoweit auswerten, als sie durch die Werbe- bzw. Content-Commerce-Schaltungen auf den Online-Angeboten von RUHR24 generiert wurden. 

§ 8 Pflichten des Partners 

(1) Der Partner ist verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier und rechtmäßiger Unterlagen, Produktinformationen, Bild- und Markenmaterial sowie funktionsfähiger Tracking-Links. Er beachtet die von RUHR24 vorgegebenen technischen Spezifikationen. 

(2) Der Partner sichert zu, dass er über alle für die Bereitstellung der Inhalte erforderlichen Rechte verfügt und dass weder die zur Verfügung gestellten Materialien noch die beworbenen Produkte gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung des Wettbewerbsrechts, des Produktsicherheitsrechts, der Preisangabenverordnung sowie – soweit der Partner Verbrauchern eigene Waren oder Dienstleistungen über seinen Online-Shop verkauft – der verbraucherschutzrechtlichen Informations-, Kennzeichnungs- und Widerrufspflichten. RUHR24 selbst wird nicht Vertragspartner der über den Content-Commerce-Artikel vermittelten Kaufverträge. 

(3) Der Partner stellt RUHR24 von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den von ihm bereitgestellten Inhalten oder den beworbenen Produkten und Leistungen geltend gemacht werden, und unterstützt RUHR24 bei der Rechtsverteidigung. 

(4) Der Partner verantwortet den datenschutzkonformen Betrieb seines eigenen Online-Shops sowie seines Partnerprogramms beim jeweiligen Affiliate-Netzwerk und stellt sicher, dass Nutzerinnen und Nutzer, die über einen Content-Commerce-Artikel auf seine Website gelangen, dort ordnungsgemäß über die dortige Datenverarbeitung informiert werden. 

(5) Der Partner duldet, dass RUHR24 auch Content-Commerce-Aufträge für Mitbewerber annimmt und veröffentlicht. Ein Ausschluss für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Platzierung kann nicht zugesichert werden. 

(6) Änderungen der Vertragsdaten des Partners (z. B. Firmierung, Anschrift, verantwortliche Ansprechpartner für Affiliate-Programme) sind RUHR24 unverzüglich mitzuteilen. 

§ 9 Beanstandung, Gewährleistung, Verjährung 

(1) Der Partner prüft die Veröffentlichung eines Content-Commerce-Artikels bzw. eines Media-Pakets vor Erscheinen. Offen zutage liegende Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen vor dem Erscheinen, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb derselben Frist nach Kenntniserlangung in Textform zu rügen. 

(2) Bei einer nicht offenkundigen, unzureichenden Wiedergabe hat der Partner Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzveröffentlichung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Veröffentlichung beeinträchtigt wurde. Lässt RUHR24 eine hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist eine Ersatzveröffentlichung unzumutbar oder scheitert sie, kann der Partner eine Minderung der Vergütung sowie die Rückabwicklung des betroffenen (Teil-)Auftrags verlangen. 

(3) Gewährleistungsansprüche verjähren, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Arglist, innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

§ 10 Preise, Werbekostenzuschuss (WKZ), Zahlungsbedingungen 

(1) Die zwischen RUHR24 und dem Partner vereinbarte Vergütung – sei es als pauschaler Werbekostenzuschuss (WKZ) für Content-Commerce-Artikel und Media-Pakete, sei es als etwaige gesondert vereinbarte erfolgsabhängige Komponente – ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.  

(2) Der Rechnungsbetrag für den WKZ wird mit Veröffentlichung des Content-Commerce-Artikels bzw. Beginn der Schaltung des Media-Pakets zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Etwaige Provisionsansprüche aus dem Affiliate-Modell entstehen und werden fällig gemäß § 5 Abs. 4. 

(3) Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen und Einziehungskosten berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens (§ 288 BGB) bleibt unberührt. RUHR24 kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur Zahlung zurückstellen. 

(4) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit sowie vorausgegangener Zahlungsverzug des Partners berechtigen RUHR24, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 

§ 11 Laufzeit, Kündigung, Stornierung 

(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, endet der Auftrag mit Ablauf des gebuchten Veröffentlichungs- bzw. Schaltungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

  • der Partner mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist, 
  • der Partner gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 3, § 8 oder § 5 Abs. 5 verstößt, wobei in der Regel vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich ist, 
  • der Partner Inhalte oder Tracking-Mechanismen bereitstellt, die die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Systeme von RUHR24 beeinträchtigen, 

(3) Kündigungen bedürfen der Textform. 

(4) Stornierung: Aufträge können bis zum vereinbarten Datenanliefertermin bzw. bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Veröffentlichungs- oder Schaltungstermin kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Stornierung später und hat RUHR24 bereits Vorkehrungen für die Umsetzung getroffen (insbesondere redaktionelle Erstellung des Content-Commerce-Artikels), ist die volle Vergütung zu leisten; befindet sich die Leistung noch in Vorbereitung, kann RUHR24 die Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten verlangen. Die Stornierung bedarf der Textform. 

§ 12 Haftung 

(1) RUHR24 haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Falle von Arglist. 

(2) Im Übrigen haftet RUHR24 nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 

(3) Eine darüberhinausgehende Haftung von RUHR24 ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet RUHR24 nicht für: 

  • die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Umstände im Zusammenhang mit Affiliate-Tracking und -Provisionen; 
  • Leistungsstörungen außerhalb der Risikosphäre von RUHR24, insbesondere Störungen des Internets, höherer Gewalt (einschließlich Epidemien und Pandemien) oder Systemausfällen bei Dritten (z. B. Affiliate-Netzwerken, Hosting- oder Analyseanbietern); 
  • den wirtschaftlichen Erfolg der gebuchten Leistungen (§ 3 Abs. 2). 

(4) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

§ 13 Rechtseinräumung am Content 

(1) Das Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte an den von RUHR24 erstellten Content-Commerce-Artikeln (Text, Konzept, redaktionelle Gestaltung) stehen RUHR24 zu. Der Partner erhält für die Dauer der Kampagne ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, auf den veröffentlichten Artikel zu verlinken oder ihn unverändert im Rahmen eigener Marketingmaßnahmen (z. B. Social Media, Newsletter) zu teilen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder Übernahme der Artikeltexte auf eigenen Seiten des Partners bedarf der vorherigen Zustimmung von RUHR24 in Textform. 

(2) Soweit der Partner RUHR24 Produktbilder, Logos, Produktbeschreibungen oder sonstiges Material zur Erstellung des Content-Commerce-Artikels zur Verfügung stellt, räumt er RUHR24 hieran ein einfaches, auf die Kampagnendauer sowie die üblichen presserechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 15) beschränktes Nutzungsrecht ein und sichert zu, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 

(3) Für Media-Pakete (Display, Native Ads), bei denen der Partner eigene Werbemittel anliefert, gilt: Der Partner räumt RUHR24 sämtliche für die Nutzung dieser Werbemittel in Online-Medien erforderlichen Rechte ein, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Zugänglichmachung und zum Abruf, zeitlich beschränkt auf die Dauer der gebuchten Schaltung und übertragbar auf bei der Vertragserfüllung eingebundene Dritte. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 

§ 14 Geheimhaltung 

Die Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag zugänglich werdenden Informationen vertraulich und geben sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – ohne Zustimmung der anderen Partei in Textform weder an Dritte weiter noch machen sie diese Dritten zugänglich. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. 

§ 15 Datenschutz 

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Content-Commerce-Leistungen erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des TDDDG. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von RUHR24, abrufbar unter https://www.ruhr24.de/ueber-uns/datenschutz/. 

(2) Bei der Beauftragung Dritter, die personenbezogene Daten im Auftrag von RUHR24 verarbeiten, schließt RUHR24 einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Für bestimmte Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Werbeausspielung, Cookies/Tracking und Newsletterprofilen ist RUHR24 zudem gemeinsam mit Dritten verantwortlich (Art. 26 DSGVO), u. a. mit der Ippen Digital GmbH & Co. KG, der Yieldlove GmbH und der twiago GmbH sowie – bei Nutzung des jeweiligen Partnerprogramms – mit Awin. Näheres hierzu ergibt sich aus der Datenschutzerklärung von RUHR24. 

(3) Der Partner verarbeitet personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit (z. B. aus dem Affiliate-Tracking oder nach Weiterleitung eines Nutzers auf seinen Online-Shop) zugänglich werden, in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung und stellt die Einhaltung der DSGVO sicher. 

§ 16 Internationale Partner, Datentransfer in Drittländer 

(1) Hat der Partner seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (z. B. in China), erfolgt die Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften über den Transfer personenbezogener Daten in Drittländer (Art. 44 ff. DSGVO). Der Partner sichert zu, personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern, die über einen Content-Commerce-Artikel auf seinen Online-Shop gelangen, in Übereinstimmung mit einem der DSGVO vergleichbaren Schutzniveau zu verarbeiten, und stellt RUHR24 auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) zur Verfügung. 

(2) Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung eines Nutzers von einem Content-Commerce-Artikel auf die Website des Partners ist ausschließlich der Partner datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die dort stattfindende Verarbeitung; RUHR24 hat hierauf keinen Einfluss und übernimmt insoweit keine Verantwortung. 

§ 17 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte 

(1) Der Partner ist zur Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RUHR24 berechtigt; § 354a HGB bleibt unberührt. 

(2) Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

§ 18 Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Erfüllungsort ist der Sitz von RUHR24 in Dortmund. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Dortmund Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).