Steuererklärung trotz Bürgergeld: In einem Fall ist es sinnvoll
Muss man eine Steuererklärung abgeben, obwohl man Bürgergeld bezieht? In einem konkreten Fall sollte man unbedingt darüber nachdenken.
Dortmund – Das Thema Steuern treibt nicht wenigen Bundesbürgern Jahr für Jahr die Schweißperlen auf die Stirn. In 2023 hat man immerhin mehr Zeit, sich vorab mit steuerrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Bis zum 2. Oktober 2023 muss die Steuererklärung für das Jahr 2022 eingegangen sein, heißt es bei den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Steuererklärung trotz Bürgergeld: In einem Fall ist das sinnvoll
Was gilt für das neu eingeführte Bürgergeld, dem Nachfolger des auch als Arbeitslosengeld II bekannten Hartz IV? Müssen sich Bürger, die sich in der sogenannten Grundsicherung befinden, auch mit der Steuererklärung auseinandersetzten und unter welchen Umständen ist das überhaupt sinnvoll?
Hier kommt die vor allem unter Rechtsanwälten allseits beliebte Antwort „es kommt darauf an“ zum Tragen. Grundsätzlich ist das Bürgergeld steuerfrei. Dennoch kann das „leidige Thema“ notwendig werden.
Steuererklärung trotz Bürgergeld: Notwendig bei Entgeltersatzleistungen
„Grundsätzlich gilt: Wer mehr als 410 Euro an Entgeltersatzleistungen im Jahr erhalten hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben“, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Pressemitteilung mit.
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„Entgeltersatzleistungen sind finanzielle Leistungen, die anstelle des Gehalts gezahlt werden – zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld“, heißt es weiter.
Steuererklärung trotz Bürgergeld in der Regel nicht verpflichtend – dann ist sie sinnvoll
Wer über ein komplettes Kalenderjahr ausschließlich Bürgergeld bezogen hat, muss in der Regel keine Steuererklärung einreichen. Nur in seltenen Fällen könne laut VLH eine Abgabepflicht bestehen.

Dennoch könne es unter Umständen sinnvoll sein, sie freiwillig einzureichen. Und zwar dann, „wenn es Ausgaben für eine Fortbildung, Umschulung oder für Bewerbungen gab. Das sollten Bezieher von Bürgergeld prüfen oder von einem Lohnsteuerhilfeverein beziehungsweise Steuerberater prüfen lassen“, rät der VLH.
Steuererklärung trotz Bürgergeld: In diesem Fall winkt eine Steuerrückzahlung
Besonders aufmerksam sollten Bürgerinnen und Bürger werden, wenn sie nicht das komplette Jahr über Bürgergeld bezogen haben, somit zeitweise in einem Angestelltenverhältnis standen und Lohnsteuer gezahlt haben. Die gezahlte Steuer könne laut VLH teilweise zurückgeholt werden.
Nämlich dann, „wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt“, heißt es. Des Weiteren sei besonders bei geringem Einkommen zu prüfen, ob Anspruch auf eine Mobilitätsprämie bestünde.
Hierzu rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe alle Belege zu beruflichen Ausgaben zu sammeln und die Summe in der Steuererklärung unter Anlage N als Werbungskosten einzutragen. Im Falle einer Steuererstattung und gleichzeitigem Bezug von Bürgergeld wird, „das erstattete Geld auf die Bürgergeld-Bezüge angerechnet“. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto der oder des Arbeitslosen ankommt, und nicht, „für welches Jahr die Steuererstattung gilt und in welchem Monat der Steuerbescheid eintrifft“, teilt der VLH mit.