Erste Frühlingsboten

Schneeglöckchen bloß nicht pflücken – Bußgeld bis zu 50.000 Euro droht

Wer sich den Frühling ins Wohnzimmer holen will, pflückt oder kauft einen Blumenstrauß. Aber Vorsicht, nicht alle Pflanzen dürfen bedenkenlos in die Vase.

Dortmund – Wenn die ersten Schneeglöckchen sprießen, weiß man: Der Frühling ist nicht mehr weit. Die kleinen Blumen gehören zu den ersten Frühblühern. Allerdings stehen sie deutschlandweit unter Naturschutz. Wer sie pflückt, muss daher mit einer Strafe rechnen.

Blumen besser nicht pflücken – Frühblüher stehen unter Naturschutz

Um die letzten tristen Wintertage etwas aufzuhellen, greifen viele Verbraucher gerne zu Tulpen und Narzissen, sobald diese im Supermarkt im Angebot sind. Allerdings stehen die Blumen in der Kritik, stark mit Pestiziden und anderen Pflanzenschutzgiften belastet zu sein.

Außerdem werden sie oft über Tausende von Kilometern nach Europa transportiert. Ein Großteil der Blumen, die im deutschen Einzelhandel landen, kommen laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) aus Afrika oder Südamerika. Der Einsatz von gefährlichen Pestiziden, die Mensch und Umwelt gefährden, sind dort leider noch gang und gäbe.

Wer also auf den Giftcocktail im Wohnzimmer verzichten möchte, kann in der freien Natur oder im eigenen Garten zuschlagen und die ersten Frühblüher für die heimische Vase pflücken. Aber Vorsicht – nicht bei allen Blumen ist das eine gute Idee. Viele der Frühblüher stehen unter Naturschutz – vorneweg das beliebte Schneeglöckchen.

Schneeglöckchen pflücken verboten – bis zu 50.000 Euro Bußgeld droht

Schneeglöckchen gehören laut Bundesartenschutzverordnung zu den „besonders geschützten Arten“. Sie dürfen weder ganz noch teilweise abgeschnitten, abgepflückt oder ausgegraben werden. Wer dennoch Schneeglöckchen – oder auch andere geschützte Pflanzen pflückt – riskiert eine Strafe. Diese fällt jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus.

Baden-Württembergkeine Angabe
Bayernmind. 50 Euro
Berlinkeine Angabe
Brandenburgmind. 50 bis 5.000 Euro
Bremenmind. 50 bis 20.000 Euro
Hamburgmind. 25 bis 50.000 Euro
Hessenkeine Angabe
Mecklenburg-Vorpommernmind. 50 Euro
Niedersachsenmind. 50 Euro
Nordrhein-Westfalenmind. 25 Euro
Rheinland-Pfalzmind. 76,69 bis 10.225,84 Euro
Saarlandmind. 50 Euro
Sachsenmind. 50 Euro
Sachsen-Anhaltkeine Angabe
Schleswig-Holsteinkeine Angabe
Thüringenmind. 75 € bis 10.000 €
Schneeglöckchen gehören zu den ersten Frühblühern. Es ist allerdings verboten, sie zu pflücken.

Nicht nur Schneeglöckchen stehen unter Schutz – auch bei anderen Pflanzen ist Pflücken verboten

Nicht nur Schneeglöckchen stehen unter Naturschutz, auch zahlreiche andere Blumen im Frühling sind geschützt und dürfen nicht gepflückt oder ausgegraben werden. Dazu zählen laut BUND unter anderem: Maiglöckchen, Buschwindröschen, Krokusse, wild wachsende Orchideen, Tulpen und Narzissen sowie die meisten Farne und alle Nelken.

Auch die beliebten Weidenkätzchen dürfen nicht gepflückt werden. Sie gelten als wichtige Nahrungsgrundlage fü Bienen und andere Insekten, weshalb das Pflücken in fast allen Bundesländern verboten ist. Das gilt dem BUND zufolge für alle „Pflanzen, die Kätzchen tragen“.

Blumen in der Natur pflücken verboten – mit einer Ausnahme

Andere wildwachsende Pflanzen und Blumen dürfen jedoch der Natur entnommen werden. Allerdings nicht in rauen Mengen. So informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dass die Entnahme von Pflanzen zwar grundsätzlich verboten sei, aber für Blumen, die nicht unter Schutz stehen, gelte die Handstraußregelung.

Doch was heißt das konkret? Laut dem BUND ist das in etwa so viel, „wie man in einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen kann“. Beim Bundesministerium heißt es dazu, dass „jeder wildlebende Blumen, Gräser, Farne oder Zweige aus der Natur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“ kann.

Wer jedoch nicht immer genau weiß, ob eine Pflanze unter Naturschutz steht oder nicht, sollte lieber auf Nummer sicher gehen und die Blumen wie Schneeglöckchen, Tulpen oder Narzissen im Baumarkt kaufen. Die meisten Gartencenter bieten für die genannten Frühblüher entsprechende Zwiebeln an, sodass man sie ganz legal einpflanzen und sich an ihnen erfreuen kann.

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Rubriklistenbild: © Rolf Poss/Imago

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