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Doppelbesteuerung bei Renten vor Gericht: Urteil im Mai betrifft Millionen Deutsche

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Von: Regina Wolf

Finanzexperten gehen davon aus, dass die Rente in vielen Fällen zu hoch besteuert wird. Mittlerweile sind zwei Fälle vor Gericht – erste Urteile werden noch im Mai erwartet.

Deutschland – Was in diesem Monat vor Gericht beschlossen wird, könnte weitreichende Folgen für Millionen Deutsche haben. Die Entscheidung zur sogenannten doppelten Besteuerung von Altersrenten wird dementsprechend mit Spannung erwartet. Noch im Mai soll sie laut Bundesfinanzhof verkündet werden.

Alterseinkünftegesetzdeutsches Artikelgesetz
Inkrafttreten am1. Januar 2005
Erlassen am5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)

Streit um Doppelbesteuerung der Renten: Urteile sollen noch im Mai verkündet werden

Am Mittwoch (19. Mai) werden zwei Verfahren am Bundesfinanzhof verhandelt, bei denen die Kläger gegen die doppelte Besteuerung ihrer Renten geklagt haben. Beide Klagen waren zuvor abgewiesen worden und werden in Revisionsverfahren neu geprüft.

Die Entscheidung des Gerichts wird dann laut Angaben des Bundesfinanzhofs voraussichtlich in einem separaten Termin Ende Mai 2021 verkündet werden. Obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) betont, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und er damit nicht direkt über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung aller Rentner entscheidet, wird die Verkündung große Wellen schlagen.

Urteile um Doppelbesteuerung der Renten: Vor allem zukünftige Rentner sind betroffen

Denn im Endeffekt betrifft sie Millionen Deutsche – und zwar nicht nur derzeitige Rentner, sondern insbesondere auch zukünftige. Wie der Steuerring erklärt, ließen sich die Entscheidungen des BFH auch auf andere Fälle übertragen. Sollte der Bundesfinanzhof den Klägern also recht geben, kämen auf den Staat eventuell Rückerstattungen in Milliardenhöhe zu.

Betroffene Ruheständler hätten also Anspruch auf Rückzahlungen, bei denen es jeweils um Tausende von Euro geht. Einspruch kann man dabei erst als Rentner gegen seinen Steuerbescheid einlegen – nicht gegen künftige Steuern.

Nachzahlungen anfechten – Steuerring rät Rentnern Einspruch einzulegen

Der Steuerring rät Rentnern, die laut Steuerbescheid Steuern nachzahlen müssen, dass sie Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Dabei könne man auf die beiden laufenden Verfahren des BFH verweisen.

Bis zur rechtlichen Klärung werde es allerdings wohl „kein Entgegenkommen oder gar eine automatische Rücküberweisung“ geben, sagte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Markus Herbrand in einem Interview mit Merkur.de.*

Wer als betroffener Rentner seinen Steuerbescheid anficht, ist aber in guter Gesellschaft. Der Spiegel berichtet im April 2021 unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium (BMF), dass es derzeit 142.000 solcher Fälle gebe.

Wer gegen die Doppelbesteuerung vorgehen möchte, muss alle Steuerbescheide seines bisherigen Lebens vorlegen
Wer gegen die Doppelbesteuerung vorgehen möchte, muss alle Steuerbescheide seines bisherigen Lebens vorlegen. © Sascha Steinach/imago-images

Tausende Rentner legen Einspruch gegen Steuerbescheide ein – Problem entstand bereits 2005

Einige Betroffene klagen bereits seit mehreren Jahren gegen ihre Bescheide. So berichtet das ARD-Magazin Plusminus von einem Rentner, der sich bereits seit zehn Jahren mit dem Finanzamt streitet.

Der Hintergrund: Bereits im Jahr 2005 wurde die Besteuerung von Renten im Rahmen des Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hier begann das Dilemma also bereits.

Hintergrund des Streits um Doppelbesteuerung – die Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung

Der Sachverhalt ist dabei komplex. So wurde bei der Neuregelung eine Umstellung von der vorgelagerten auf eine nachgelagerte Besteuerung der Renten beschlossen. Nachgelagert bedeutet: Die Rente soll besteuert werden. Der Rentenbeitrag, den jeder Arbeitnehmer Monat für Monat in die Rente einzahlt, soll aber steuerfrei sein.

Dabei wurde allerdings ein stufenweiser Übergang festgelegt. Erst ab 2025 können Rentenbeiträge völlig steuerfrei eingezahlt werden. Ebenso müssen Rentner ihre Rente erst bei einem Renteneintritt ab 2040 voll versteuern.

Schrittweise Umstellung: Rentenbesteuerung befindet sich in einer Übergangsphase

In dieser Übergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil schrittweise an. Wie viel jeder Rentenjahrgang versteuern muss, ist genau festgelegt. Derzeit steigt er um einen Prozentpunkt pro Jahr.

So lag der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2020 bei 80 Prozent, in 2021 bei 81 Prozent – und steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent. Die Rente muss ab dann voll versteuert werden. Eine Übersicht über die schrittweise Anhebung findet man beim Bundesfinanzministerium.

Gleichzeitig steigt aber der absetzbare Anteil der Beiträge zur Altersvorsorge von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 2025 auf 100 Prozent. Rentenzahlungen werden also zunehmend besteuert, die Beiträge zur Rente können aber in immer höherem Maße abgesetzt werden. Schlussendlich kommt es also durch die Änderung zu einer Steuerentlastung im Erwerbsleben – als Rentner muss man dann aber Steuern zahlen.

Bundesverfassungsgericht: Unzulässige Doppelbesteuerung muss verhindert werden

Finanzexperten gehen davon aus, dass es durch diese Übergangsregelung zu der unzulässigen Doppelbesteuerung von Renten kommt. Um eine solche Doppelbesteuerung zu verhindern, müsste jeder Rentner später mindestens soviel Rente steuerfrei erhalten, wie er Zeit seines Arbeitslebens an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.

Wie viel Rente man wirklich steuerfrei erhalten wird, steht natürlich eigentlich nicht fest. Schließlich weiß man nicht, wie lange man nach Renteneintritt lebt. Daher wird bei der Berechnung die statistische Rest-Lebenserwartung ab Rentenbeginn zugrunde gelegt.

Die Bedingung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2002 vorgegeben (2 BvL 17/99). Denn was bereits der Einkommenssteuer unterlegen hat, darf kein zweites Mal – also doppelt – besteuert werden.

Finanzexperten: Übergangsphase führt zu unzulässiger Doppelbesteuerung der Renten

Hier liegt der Knackpunkt: Denn die Besteuerungsanteile in der Einzahlungs- und Auszahlungsphase könnten nicht richtig aufeinander abgestimmt sein, verdeutlicht der Steuerring. Demnach würde der steuerfreie Teil der ausgezahlten Rente bei vielen Rentnern geringer ausfallen als die Beiträge aus früher versteuertem Einkommen.

Im Revisionsverfahren X R 33/19 klagt ein Ehepaar beispielsweise dagegen, dass ihre Rente im Jahr 2008 zu 54 Prozent steuerpflichtig war. Dieses würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung ihrer Altersrente führen geben die beiden an, denn die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge fielen bei ihnen höher aus als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlung.

Doppelbesteuerung der Rente: Diese Jahrgänge sind besonders betroffen

Wie merkur.de* berichtet, können um 2015 in die Rente gestartete Menschen rein rechnerisch von der Doppelbesteuerung betroffen sein. Egmont Kulosa, selbst Richter am Bundesfinanzhof, habe keinen Zweifel an der Tatsache, dass es bei einigen Menschen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ihrer Rente kommt.

„Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übung, um bei den Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten wird, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen“, habe der Experte in einem juristischen Fachblatt geäußert. Denn: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 ist die Rente voll steuerpflichtig. Die eingezahlten Beträge sind aber nur von 2025 an – also dann 15 Jahre lang – voll absetzbar.

Das bedeutet mit anderen Worten: Je näher der Renteneintritt dem Jahr 2040 kommt, desto wahrscheinlicher ist die doppelte Besteuerung der Altersbezüge. Für alle Rentner, die bis 2015 in Rente gingen, sei eine Doppelbesteuerung aber noch auszuschließen.

Problem der möglichen Doppelbesteuerung – Begriffsdefinition ist unklar

Die Problematik ist aber noch komplexer: Denn es herrscht Uneinigkeit bei den zugrundeliegenden Definitionen. So erklärt die Wirtschaftswoche, dass der Mannheimer Steuerberater Heinrich Braun und der Saarbrücker Finanzmathematiker Klaus Schindler für ihren Beweis der Doppelbesteuerung eine andere Definition des Begriffes gewählt haben.

Eine Doppelbesteuerung läge ihnen zufolge bereits dann vor, „wenn der steuerfrei gestellte Anteil des Renteneinkommens geringer ist als der versteuerte Anteil der Rentenbeiträge“. Nach dieser Logik spielt die Lebensdauer keine Rolle mehr.

Streit um Besteuerung der Renten: Grundsätzliche Fragen sind noch offen

Ein weiteres Definitionsproblem laut Wirtschaftswoche: Die Regierung betrachtete vor der Umstellung 2005 auch die aus den Renten finanzierten, steuerlich voll verrechenbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuerfreien Rentenfluss. Ebenso wertete das Bundesfinanzministerium den steuerlichen Grundfreibetrag als ein Teil der steuerfreien Rentenzahlungen. 

Fasst man den Begriff dementsprechend weit, wäre eine Doppelbesteuerung fast auszuschließen. Beides habe mit der Rente aber strenggenommen nichts zu tun, kritisieren die Wirtschaftsexperten. Nach strenger Definition dürfe daher nur der jährliche Rentenfreibetrag, der mit Ruhestandsbeginn als Betrag in Euro errechnet wird, als steuerfreie Rente angesetzt werden.

Doppelbesteuerung der Rente: Bundesfinanzhof will Grundsätzliches im Mai klären

Wie sich der Bundesfinanzhof hier positioniert gilt als unklar. Auch inwieweit solche Bezüge zu berücksichtigen sind, soll jetzt geklärt werden.

Noch steht also laut Bundesfinanzhof noch nicht in allen Einzelheiten fest, wann überhaupt von einer Doppelbesteuerung auszugehen ist. Fakt ist aber: Die Urteile werden von den Betroffenen wohl ebenso fieberhaft erwartet wie vom Bundesfinanzminister – schließlich geht es um mögliche Rentenrückzahlungen in Milliardenhöhe. *merkur.de ist Teil des Redaktionsnetzwerks von IPPEN.MEDIA.

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