Regeln beim Grillen beachten – Bußgeld bis zu 5000 Euro droht
Ob im eigenen Garten, auf dem Balkon oder im Park: Beim Grillen gibt es wichtige Regeln zu beachten. Sonst drohen schlimmstenfalls hohe Strafen.
Dortmund – Spätestens mit dem besser werdenden Wetter ist die Grillsaison gestartet. Ob Wurst, Steak, Gemüse oder gar Pizza – bei Enthusiasten gibt es fast nichts, was in der schönen Jahreszeit nicht auf dem Grill landet. Doch auch hier gilt es, wichtige Regeln zu beachten – selbst im heimischen Garten.
Unbekannte Regeln beim Grillen beachten – sonst drohen empfindliche Strafen
Grundsätzlich gilt: „Man darf so oft grillen, solange der Nachbar dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird“, erklärt Rechtsanwalt Holger Schiller beim Verband Wohneigentum. Das Steak auf dem Holzkohlegrill mit einer ordentlichen Ladung Bier abzulöschen und mit den Rauchschwaden die komplette Siedlung zu „erfreuen“, ist daher womöglich nicht die beste Idee.
Hierzu heißt es im Landesimmissionsschutzgesetz NRW: „Das Grillen im Freien ist nach § 7 LImschG zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Rauchentwicklungen und Gerüche nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn gelangen.“
Regeln beim Grillen: Darauf sollte man unbedingt achten
Wie so oft im Leben ist gegenseitige Rücksichtnahme auch beim Grillen der Schlüssel zum Erfolg. Dazu ergänzt der Verband Wohneigentum, dass der bloße Geruch des Grillguts keinen Beschwerdegrund für Nachbarn darstellt.
Verwandelt man das Schlafzimmer des Nachbarn also nicht in eine Räucherkammer, steht dem gelegentlichen Brutzeln im Garten nichts im Wege. Ungleich problematischer wird es, wenn das nächste Grillevent auf dem Balkon der Mietwohnung stattfinden soll.
Regeln beim Grillen – das gilt auf dem Balkon
Anders als beim Grillen im Garten gelten für das Grillen auf dem Balkon mitunter strengere Regeln. Denn oft ist es bereits durch die Hausordnung verboten.
Den Service-Newsletter von RUHR24 abonnieren:
Unser kostenloser Service-Newsletter versorgt Dich regelmäßig mit allen relevanten Verbraucher-News. Hier geht es zur Anmeldung.
Hierzu heißt es beim Verband Wohneigentum: „Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen grundsätzlich untersagen. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann man ihm sogar kündigen.“
Unbekannte Regeln beim Grillen: Vermieter kann absolutes Grillverbot verhängen
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grillgut auf einem Holzkohle-, Gas- oder Elektrogrill zubereitet wird. Ein Urteil des Landgericht Essen besagt, dass „dass durch mietvertragliche Regelungen sogar ein absolutes Grillverbot verhängt werden kann“.
Bevor man Freunde und Familie zum Grillabend auf dem Balkon einlädt, sollte man unbedingt vorher einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen. Sonst kann schlimmstenfalls eine empfindliche Strafe drohen.

Unbekannte Regeln beim Grillen: Das gilt für den öffentlichen Park – Bußgelder drohen
Wer keinen Ärger mit den Nachbarn riskieren möchte und das Grillen daher in den nahegelegenen Park verlagert, muss auch hier wichtige Regeln beachten. „Grillen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt. Städte und Gemeinden erheben unterschiedlich hohe Bußgelder für illegales Grillen“, warnt der Verband Wohneigentum.
Laut Bußgeldkatalog.org wird für das unerlaubte Grillen im Freien in Dortmund ein Verwarngeld in Höhe von mindestens 20 Euro fällig. Im Gegensatz dazu werde in Essen beispielsweise in der Regel keine Strafe erhoben. Schlimmstenfalls kann jedoch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro fällig werden.
Unbekannte Regeln beim Grillen: So skurril urteilen deutsche Gerichte – Ärger mit Nachbarn vermeiden
Eine einheitliche Rechtsprechung zum Thema Grillen gibt es laut den Experten von Verband Wohneigentum jedoch nicht. Entscheidungen würden demzufolge immer im konkreten Einzelfall getroffen.
Dennoch kann es mitunter ziemlich skurril wirkenden Regelungen kommen, wenn die Gerichte einschreiten. Demzufolge gesteht das Landgericht Stuttgart Grill-Enthusiasten beispielsweise „drei Grillabende oder sechs Stunden jährlich auf der Terrasse zu“. Weiter heißt es: „Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn darf mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden.“
Wer solche Regelungen umgehen möchte, sagt vielleicht in der näheren Umgebung Bescheid, ehe Fisch, Fleisch und Gemüse mit feinsten Räucherchips auf dem Grill veredelt werden sollen. Alternativ kann seine Nachbarn aber auch einfach mal zum Grillen einladen. Damit die nächste Gartenparty auf keinen Fall zum Reinfall wird, lässt sich der Grillrost mit einfachen Hausmitteln reinigen.