Arbeitnehmer und Arbeitgeber - das sind die Rechte beim Coronavirus

Angst vor dem Coronavirus? Manche Menschen wollen lieber nicht zur Arbeit gehen und Home Office machen. Das sind die Rechte!
- Das Coronavirus breitet sich weiter aus - auch in Deutschland.
- Damit steigt auch die Angst, sich am Arbeitsplatz mit dem Erreger anzustecken.
- In solchen Situationen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besondere Verhaltensregeln.
Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus nicht zur Arbeit gehen? Habe ich als Arbeitnehmer ein Recht auf Home Office? Wer betreut meine Kinder, wenn Kindergärten aus Vorsicht geschlossen sind? Muss ich als Arbeitgeber meine Angestellten mit Mundschutz und Desinfektionsmittel versorgen? Das Coronavirus breitet sich weiter aus und damit auch die Fragen in der Bevölkerung, wie sie sich vor dem Erreger schützen kann und welche Auswirkungen das Virus auf ihren Arbeitsalltag hat. RUHR24* hat die wichtigsten Regeln zusammengestellt, die Arbeitnehmer jetzt wissen müssen.
Coronavirus am Arbeitsplatz: Das müssen Arbeitnehmer beachten
Insbesondere seit sich ein Mitarbeiter des bayrischen Automobilzulieferers Webasto am Arbeitsplatz infiziert haben soll, fragen sich immer Arbeitnehmer, welche Auswirkungen das Coronavirus auf ihren Arbeitsplatz hat. Welche Regeln gelten in solch einer Situation für die Beschäftigten? Außerdem droht mancherorts bei einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Virus die Schließung von einigen Betrieben und die Angestellten müssen zu Hause bleiben.
Werden dann die Gehälter weiter gezahlt? Oder was passiert, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne muss? Die Fragen häufen sich und die Verunsicherung in der Bevölkerung nimmt zu. Dabei ist vieles, was die Situation am Arbeitsplatz betrifft, bereits arbeitsrechtlich geklärt. Einen Grund zur Sorge gibt es für die meisten Arbeitnehmer nicht.
Dürfen Arbeitnehmer zum Selbstschutz vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?
Die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, von dem ein Unternehmen aus NRW profitiert, berechtigt den Arbeitnehmer nicht dazu, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Mitarbeiter haben also kein Recht, präventiv oder aus reinem Selbstschutz zu Hause zu bleiben.
In einigen Betrieben zeigen sich Arbeitgeber jedoch kulant und erlauben ihren Arbeitnehmern von zu Hause aus zu arbeiten. Dies ist nicht nur bei dem aktuellen Coronavirus der Fall, sondern wurde auch in der Vergangenheit, zum Beispiel bei einer akuten Grippewelle, oftmals erlaubt. Ob es als Präventivmaßnahme zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus eine Sonderregelung zum vorübergehenden Home Office gibt, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Arbeitnehmer sollten das mit ihrem jeweiligen Chef individuell abklären. Der Arbeitgeber ist auch dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitsfähig ist und ist verpflichtet auch Lohn zu zahlen, sollte das Internet ausfallen*.
Äußert sich der Arbeitgeber nicht dazu, gilt immer der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort - im Zweifelsfall ist das der Betrieb. Erscheint der Mitarbeiter nicht, kann ihn der Vorgesetzte abmahnen oder sogar kündigen.
Kita und Schule wegen des Coronavirus geschlossen: Was gilt für Arbeitnehmer?
Wenn, wie in dem Fall in NRW, Schulen und Kindergärten aus Vorsicht vor dem Coronavirus geschlossen bleiben und es dadurch keine Betreuung für die Kinder gibt, können Arbeitgeber im Notfall zu Hause bleiben. Hier sind vor allem zwei Paragraphen für Arbeitnehmer interessant.
- Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wenn wirklich keine andere Betreuung für die Kinder möglich ist, ist es Mitarbeitern erlaubt, nicht bei der Arbeit zu erscheinen und sich stattdessen um die Kinder zu kümmern. Entscheidend ist hier vor allem die Dauer, wie lange der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleibt. Handelt es sich um eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" bekommt er auch weiterhin Gehalt gezahlt. Im Falle des Coronavirus, den die AfD aktuell für ihre Zwecke nutzt (Kommentar), solle auch hier der betroffene Mitarbeiter gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Regelung finden.
- Paragraph 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Ist die Dauer unklar, wie lange Kita und Schule aufgrund des neuen Coronavirus geschlossen bleiben und das Kind keine Betreuung hat, stehen jedem verheirateten Arbeitnehmer stehen pro Kind jeweils zehn Kinderkrankentage im Jahr zu, Alleinerziehenden bis zu 20 Tage. Solange können die Arbeitnehmer jeweils der Arbeit fernbleiben und trotzdem weiter Gehalt bekommen.
Bekommen Mitarbeiter Gehalt, wenn sie wegen des Coronavirus in Quarantäne stecken?
Zuletzt hatte das Coronavirus, wegen dem es im Ruhrgebiet schon zu Hamsterkäufen kommt, die kanarische Urlaubsinsel Teneriffa erreicht. Aus Vorsicht wurde dort ein ganzes Hotel abgeriegelt und die Gäste waren quasi im Urlaub gefangen. Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Quarantänefall, aber viele der Betroffenen kamen dennoch nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück, um wieder pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Andere hingegen, wie die Passagiere des Kreuzfahrtschiff "Diamond Princess", wurden nach ihrer Rückkehr vorsorglich in Quarantäne gesteckt. Bekommen die Arbeitnehmer weiterhin ihr Gehalt?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer in solchen Sonderfällen ein Anrecht auf eine Entschädigung, die sich in der Regel an der Höhe des Krankengeldanspruchs orientiert. Allerdings ist der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, die Entschädigung maximal sechs Wochen lang im Falle einer Isolation durch das Coronavirus auszuzahlen. Das jeweilige Bundesland erstattet in dieser Zeit dem Unternehmen die Beträge, wie der Mdr berichtet.
Wer sich allerdings in häuslicher Quarantäne befindet und körperlich in der Lage ist sowie die notwendigen Arbeitsmittel zu Hause hat, muss seine Arbeit vorsetzen. Dann gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Betrieb schließt wegen des Coronavirus: Arbeitnehmer verunsichert
Die Fälle, in denen Behörden anordnen, Betriebe wegen des Coronavirus vorübergehend schließen zu lassen, häufen sich. Was heißt das für die Arbeitnehmer, wenn eine solche Situation eintrifft? Im Regelfall ist der Arbeitgeber laut dem Bundesarbeitsministerium grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt zu zahlen. Das Unternehmen trägt hier das Betriebsrisiko.
Eine Schließung des Unternehmens tritt entweder auf Anweisung von Behörden ein, oder wenn ein Arbeitgeber eigenhändig beschließt, aus Vorsicht vor dem Coronavirus seine Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Diese Entscheidung steht jedem Unternehmen frei. Aber auch hier gilt: Der Lohn muss weiterhin gezahlt werden. Wie in einem Sonderfall des Coronavirus haben Arbeitgeber die Möglichkeit, beim Bund einen Kostenersatz zu beantragen.
Video: Coronavirus: Verunsicherung in der Bevölkerung
Arbeitnehmer haben also Fragen über Fragen, was ihr Verhalten am Arbeitsplatz betrifft. Grundsätzlich gilt aber weiterhin das allgemeine Arbeitsrecht. Auch im Falle des Coronavirus besteht kein gesondertes Weigerungsrecht oder etwa das Recht auf "Coronaurlaub". Aber nicht nur Arbeitsplatz sind die Menschen verunsichert, auch im Alltag wächst stetig die Sorge.
Einige Menschen neigen deshalb regelrecht zu Hamsterkäufen. Diese sind jedoch bisweilen nicht notwendig, dennoch hat die Bundesregierung wegen des Coronavirus Tipps sowie eine Liste mit Lebensmittel-Vorräten herausgegeben, die sich Menschen für den Notfall zulegen sollten.
Sonstige Pflichten und Rechte am Arbeitsplatz wegen des Coronavirus
Nicht nur die Arbeitnehmer sind zunehmend verunsichert, wie sie sich am Arbeitsplatz wegen des Coronavirus verhalten sollen, auch die Arbeitgeber fragen sich, was nun ihre Pflichten gegenüber ihren Mitarbeitern sind. Viele Arbeitgeber überlegen deshalb derzeit, was sie tun können, um die Infektionsgefahr für ihre Mitarbeiter zu senken und kaufen Desinfektionsmittel und Mundschutzmasken zum Schutz vor dem Coronavirus.
Auch wenn diese Maßnahmen nur bedingt sinnvoll sind, schaden sie auf jeden Fall nicht. Arbeitgeber sollten ihre Angestellten jedoch noch einmal in Form von Plakaten und Schulungen auf richtiges Hygieneverhalten wie zum Beispiel die Husten- und Nies-Etikette hinweisen. Hält der Arbeitgeber außerdem Vorsorgemaßnahmen wie die Mundschutzmaske für übertrieben, darf er diese sogar am Arbeitsplatz verbieten - sei denn es besteht eine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung.
Ebenso wie er eine Dienstreise nach China anordnen darf, wenn dies zuvor ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Jedoch ist jeder Arbeitgeber auch zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet, weshalb immer eine Abwägung der betrieblichen Interessen und den gesundheitlichen Risiken erfolgen muss.
Wenn es für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung gibt, kann die Dienstreise abgesagt werden, wie es bei der IHK München heißt. Laut dem Auswärtigen Amt gibt es diese derzeit allerdings nur für die Provinz Hubei, in der auch Wuhan liegt, nicht aber für den Rest von China. Und auch für Italien gibt es keine Reisewarnung. Verweigert der Arbeitnehmer dennoch die Dienstreise, muss er gegebenenfalls mit einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen. libe
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