Anspruch auf Zuschuss

Wohngeld 2023 beantragen: Wie viel Einkommen darf ich haben?

Zum 1. Januar 2023 ist das neue „Wohngeld Plus“ mit deutlich höheren Zuschüssen in Kraft getreten. Zugleich hat sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten erhöht.

Dortmund – Mit dem neuen Wohngeld sollen Geringverdienende noch stärker unterstützt werden. Die Reform ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung. Die Leistung fällt ab 2023 nicht nur höher aus, sondern steht auch viel mehr Menschen zu als zuvor. Der Grund: Die Einkommensgrenzen wurden angehoben. 

Wohngeld 2023 beantragen: Anspruch hängt vom Haushaltseinkommen ab

Eine allgemein gültige Einkommensgrenze gibt es beim Wohngeld nicht. Denn das Wohngeld wird individuell berechnet – und die Berechnung ist komplex. Ausschlaggebend für einen Anspruch ist laut dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) zunächst die Höhe des Haushaltseinkommens.

Zum Einkommen eines Haushaltes zählen dabei alle positiven steuerpflichtigen Einkünfte (gemäß §2 Einkommenssteuergesetz) sämtlicher zum Haushalt gehörender Personen. Auch bestimmte steuerfreie Einkünfte werden zur Berechnung herangezogen. Anrechenbar sind beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Unterhalt. Kindergeld wird jedoch nicht angerechnet. 

Beim Wohngeld-Antrag wird das sich daraus ergebende Bruttoeinkommen eines Haushaltes angegeben – gemindert um Werbungskosten sowie eventuelle Betriebskosten. Freibeträge sind pauschale Abzüge von 10 % bis 30 % – je nachdem, ob nur Einkommenssteuer gezahlt wird oder aber auch Pflichtbeträge zur Rentenversicherung, Kranken- oder Pflegeversicherung geleistet werden (Service-News auf RUHR24).

Wohngeld-Antrag: Diese Faktoren fließen mit ein

Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt dabei noch von weiteren Faktoren ab. Ausschlaggebend für die individuelle Berechnung des Wohngeldes sind neben dem Einkommen auch:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder, 
  • die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung
  • sowie die Mietstufe für die jeweilige Stadt. 

Wohngeld-Anspruch: Bis zu welchem Einkommen erhält man den Zuschuss?

Laut dem MHKBD NRW ergeben sich in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße sowie den Mietstufen die folgenden Einkommensgrenzen:

Mietstufe 1Mietstufe 2Mietstufe 3Mietstufe 4Mietstufe 5Mietstufe 6
1-Personen-Haushalt1.372,001.405,001.435,001.466,001.492,001.516,00
2-Personen-Haushalt1.854,001.896,001.936,001.976,002.009,002.041,00
3-Personen-Haushalt2.328,002.376,002.422,002.470,002.508,002.545,00
4-Personen-Haushalt3.147,003.212,003.271,003.333,003.385,003.434,00
5-Personen-Haushalt3.615,003.684,003.750,003.818,003.874,003.927,00

Zu beachten ist, dass in dieser Übersicht des Ministeriums die pauschalen Abzüge bereits berücksichtigt wurden. So entspricht beispielsweise die Einkommensgrenze für einen 2-Personen-Haushalt in Mietstufe 2 von 1.854 Euro einem monatlichen Brutto-Einkommen von 2.060 Euro vor einem pauschalen Abzug von 10 % beziehungsweise einem Brutto-Einkommen von 2.648 Euro vor einem pauschalen Abzug von 30 %.

Für die Mietstufe 3, die unter anderem auch in den Ruhrgebietsstädten Dortmund und Bochum greift, entsprechen demnach beispielsweise die Einkommensgrenzen den folgenden Brutto-Einkommen:

Grenzen des monatlichen Gesamteinkommens nach Haushaltsgröße für die Mietstufe 3 sowie entsprechendes Brutto-Einkommen:

Grenze für das monatliche Gesamteinkommen in Mietenstufe 3entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von 10 %entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von 20 %entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von 30 %
1-Personen-Haushalt1.435,001.5951.7942.050
2-Personen-Haushalt1.936,002.1512.4192.765
3-Personen-Haushalt2.422,002.6793.0143.444
4-Personen-Haushalt3.271,003.6184.0704.652
5-Personen-Haushalt3.750,004.1484.6675.333

Wohngeld-Antrag: Auszahlung hängt von der Mietstufe des Wohnorts ab

Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt folglich auch von den Mietstufen ab, also davon, wo der Antragssteller wohnt. Mietstufen dienen zur Orientierung der Miethöhe. Sie sind eingeteilt in die Mietstufen I (günstigste Mietstufe) bis VII (teuerste Mietstufe), wie das Portal wohngeld.org erklärt. 

Mit anderen Worten: Wer in einer Stadt mit einer höheren Mietstufe wohnt, kann mehr Einkommen haben, um noch Wohngeld zu erhalten. So liegt beispielsweise die Einkommensgrenze für einen 2-Personen-Haushalt in Dortmund (Mietstufe 3) bei 1936 Euro. In der teureren Landeshauptstadt Düsseldorf (Mietstufe 6) liegt die entsprechende Grenze hingegen bei 2041 Euro.

Wohngeld 2023: Beim Antrag gelten Einkommenshöchstgrenzen. (Symbolfoto)

Wohngeld 2023: Antragssteller müssen Mindesteinkommen nachweisen

Wichtig zu wissen: Beim Wohngeld gibt es nicht nur Einkommenshöchstgrenzen. Wer Wohngeld beantragen möchte, muss auch ein gewisses Mindesteinkommen nachweisen.

Das Mindesteinkommen muss die Lebenshaltungskosten decken, wie wohngeld.org darstellt. Es ist unter anderem abhängig von dem entsprechenden Regelbedarf. Dementsprechend haben auch Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld beantragen: Wohngeldrechner berechnen möglichen Anspruch

Wer prüfen möchte, ob er berechtigt ist, kann den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums nutzen. Das Ministerium weist aber darauf hin, dass nur die jeweils zuständige Wohngeldbehörde eine rechtsverbindliche Auskunft zum Wohngeldanspruch geben kann. Die örtliche Wohngeldbehörde stellt auch die Antragsformulare aus.

Auch das Land NRW stellt einen entsprechenden Wohngeldrechner zur Verfügung. Dort kann im Anschluss an die unverbindliche Berechnung direkt ein Online-Antrag gestellt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Auch Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, können grundsätzlich Wohngeld beantragen.

Wohngeld 2023: Mehr Geld für mehr Berechtigte

Der monatliche Wohngeldbetrag hat sich seit Januar mehr als verdoppelt. Durchschnittlich ist er von bisher 180 Euro um 190 Euro auf jetzt 370 Euro gestiegen. Zudem gibt es jetzt eine dauerhafte Heizkosten- sowie eine Klimakomponente. Beide sind als Pauschalen konzipiert.

Durch die höheren Einkommensgrenzen ist der Kreis der Berechtigten seit dem 1. Januar von zuvor 600.000 um 1,4 Millionen auf nun rund 2 Millionen gestiegen. Die Antragsflut stellt für die Kommunen und Städte derzeit eine echte Herausforderung dar. Viele Antragssteller müssen daher auf die Erhöhung warten. Die Summen werden aber bis zum Monat der Antragsstellung nachgezahlt.

Rubriklistenbild: © IMAGO/Sascha Steinach

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