Kölner Kneipe muss schließen – nur bestimmte Staatsangehörige durften rein
Die Stadt Köln hat veranlasst, eine Kneipe zu schließen. Die Betreiberin hat die Gaststätte für das „Königreich Deutschland“ bewirtschaftet.
NRW – Das Oberverwaltungsgericht in Köln hat am Dienstag (23. August) ein Urteil zu einer Kneipen-Schließung veröffentlicht. Dabei ging es um eine Gaststätte, die zum „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ geführt wurde. Die Stadt Köln hat die Schließung der Kneipe veranlasst.
Kneipe in Köln lässt nur „Staatsangehörige“ rein – Gericht fällt Urteil über Schließung der Gaststätte
Bei der Kneipe handelte es sich um eine Gaststätte, die nach Angaben der Betreiberin für das „Königreich Deutschland“ bewirtschaftet wurde. Das betreffende „Vereinslokal“ in der NRW-Stadt Köln konnte allerdings nicht die gaststättenrechtliche Erlaubnis vorlegen.
Einlass hatten zudem nur „Staatsangehörige oder Zugehörige“. Die Betreiberin habe die Gäste beim Eintreten darauf hingewiesen, dass sie nun vorübergehend dem „Königreich Deutschland“ angehören (mehr News aus NRW bei RUHR24).

Bei Eröffnung der Kneipe als „Zweckbetrieb“ wurden geltende Hygienevorschriften nicht eingehalten. Als Grund dafür wurde angegeben, dass ausschließlich die Rechte und Pflichten des „Königreichs“ Folge zu leisten sind. Am Folgetag wurde die Gaststätte erneut betrieben, weshalb die Stadt Köln durchgriff.
Die Kneipe wurde anschließend geschlossen und versiegelt. Der Betreiberin wurden zudem andere selbstständige Gewerbeausübung verboten. Daraufhin hat sie einen Antrag zur gerichtlichen Prüfung eingelegt.
Kneipe des „Königreichs Deutschlands“ geschlossen – Gericht gibt der Stadt Köln Recht
Das Kölner Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil nun der Stadt Köln Recht gegeben. Aufgrund der fehlenden Gaststättenerlaubnis ist die Stadt dazu befugt, das Lokal zu schließen und zu versiegeln. Ein weiterer Grund ist die mangelnde Bereitschaft, die Kneipe unter Beachtung des deutschen Rechts zu betreiben.
Das „Königreich Deutschland“ könne keine eigenen Gesetze schaffen. Auch im Sinne der Vereinigungsfreiheit spricht das Gericht der Antragstellerin das Recht ab, die Gaststätte als „Zweckbetrieb“ weiterzubetreiben. Die Gaststätte sei kein „Vereinslokal“, da das „Königreich Deutschland“ nach dem geltenden Recht kein Verein darstellt.