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Steuern: Was bleibt übrig vom Gehalt?

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Steuern sind für dich ein Buch mit sieben Siegeln? Trotzdem solltest du dich ein wenig schlau machen - zum Beispiel mit diesem Artikel!

Steuern sind für dich ein Buch mit sieben Siegeln? Trotzdem solltest du dich ein wenig schlau machen. Auszubildende müssen auf ihr Einkommen in der Regel keine Steuern zahlen – aber der Verdienst, der in deinem Arbeitsvertrag steht, ist auch nicht der Betrag, den du ausgezahlt bekommst!

Steuern zahlt jeder von uns – oft, ohne es überhaupt zu merken. Wenn du Kleidung oder Nahrung, ein Smartphone oder ein Parfum kaufst, zahlst du beispielsweise automatisch Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer mit (achte mal auf den Kassenbon!). Diese Steuer ist im Endbetrag schon eingepreist. Mal sind es 7 Prozent, mal 19 Prozent des Warenwerts.

Mit Steuern wie diesen finanziert der Staat die öffentlichen Ausgaben – also alles, was den Bürgern zugutekommt: Schulen, Straßen, Krankenhäuser, den Nahverkehr, die Müllabfuhr und vieles mehr. Über die Umsatzsteuer leistest du also einen Beitrag zum Gemeinwesen. Tatsächlich machte diese Steuerart im Jahr 2018 einen Anteil von rund 30 Prozent am gesamten Steueraufkommen aus. Bei rund 45 Prozent liegt jedoch der Anteil einer Steuer, mit der du im Berufsleben in Berührung kommst: der Einkommensteuer. Sobald du eigenes Geld verdienst, wird auch diese Steuer für dich interessant.

Wie bei der Umsatzsteuer hast du keine Wahl, ob du sie zahlst oder nicht. Dein Arbeitgeber behält die Einkommensteuer – bei Arbeitnehmern auch Lohnsteuer genannt – nämlich direkt von deinem Gehalt ein. Wie viel das ist, kannst du auf deinem Gehaltszettel sehen, den du jeden Monat bekommst. Außerdem werden die Kirchensteuer, wenn du Kirchenmitglied bist, sowie der Solidaritätszuschlag, kurz „Soli“, von deinem Gehalt abgezogen. Der „Soli“ wurde nach der Deutschen Einheit zur Unterstützung der neuen ostdeutschen Bundesländer eingeführt.

Wieviel Steuern muss ich denn nun zahlen?

Arbeitnehmer, die bis zu 9.168 Euro im Jahr verdienen, müssen grundsätzlich überhaupt keine Steuern zahlen. Den Betrag bezeichnet man als Grundfreibetrag. Erst ab dem 9.169sten Euro fallen die Steuern an – natürlich so, dass du mit ein paar Euro mehr Verdienst durch die dann anfallenden Steuern nicht etwa weniger in der Tasche hast als vorher! Aber grundsätzlich gilt: Je mehr du verdienst, umso höher sind die Steuern.

Auszubildende, die im Monat mehr als 764 Euro verdienen, überschreiten danach mit einem Jahreseinkommen von 9.660 Euro den Grundfreibetrag. Eigentlich ... Denn das Finanzamt mindert das Einkommen um Folgendes:

- die Sozialversicherungsbeiträge als sogenannte Vorsorgeaufwendungen. Dabei geht es um die Beiträge für die Renten-, die Pflege-, die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung.

- den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, das sind z. B. Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien in Höhe von insgesamt 1.000 Euro.

- den sogenannten Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro.

Das heißt, über den Daumen: Bis zu einem Jahreseinkommen von rund 12.000 Euro fallen weder Einkommensteuer noch Kirchensteuer noch „Soli“ an.

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Muss ich denn eine Steuererklärung machen?

Als Auszubildender oder Student bist du in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen (Ausnahmen z. B. bei Verheirateten, mehreren Jobs etc.). Außerdem kannst du mit der Abgabe bis zu vier Jahre warten. Für das Steuerjahr 2019 müsste die Erklärung etwa spätestens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Eine Steuererklärung lohnt sich nur, wenn du a) überhaupt Steuern gezahlt hast und wenn du b) zusätzliche Kosten absetzen kannst. Liegen deine Werbungskosten höher als 1.000 Euro im Jahr, weil du z. B. enorme Fahrtkosten hast, dann kann sich die Steuererklärung lohnen.

Tipp: Studierende, die sich etwas dazu verdienen, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium steuerlich absetzen. Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium oder das Auslandssemester. Bei einem Erststudium können pro Jahr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei einem Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind sogar Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Der Clou: Kann man mehr abziehen, als man verdient, entsteht steuerlich ein Verlust – und den kann in den Folgejahren von einem möglicherweise höheren Einkommen abziehen. Das heißt: Die Steuerlast wird dann gemindert.

Was braucht der Arbeitgeber?

Auszubildende müssen ihrem Arbeitgeber zum Eintritt in das Unternehmen ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Darauf weist der Bund der Deutschen Steuerzahler (BdSt) hin. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel die Steuerklasse (es gibt insgesamt sechs, u. a. für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Verheiratete) elektronisch abrufen. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese (auch über das Internet) beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Dieser Artikel erschien zuerst im "Treffer", dem Ausbildungsmagazin der Ruhr Nachrichten.

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